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   OLG Schleswig, 25.03.1980 - 12 UF 208/79   

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OLG Schleswig, 25.03.1980 - 12 UF 208/79 (https://dejure.org/1980,20491)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.03.1980 - 12 UF 208/79 (https://dejure.org/1980,20491)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. März 1980 - 12 UF 208/79 (https://dejure.org/1980,20491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 704
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.03.1980 - 12 UF 208/79
    Die hier einschlägige Vorschrift des § 1587 Abs. 2 BGB ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326) als mit der Verfassung vereinbar bestätigt worden.

    Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat trotz der Sollvorschrift des § 53b Abs. 1 FGG abgesehen, weil, nachdem das Bundesverfassungsgericht die hier einschlägige Vorschrift des § 1587b Abs. 2 BGB für verfassungsgemäß erklärt hat (vgl. Urteil vom 28. Februar 1980 - BVerfGE 53, 257), nur noch Rechenoperationen vorzunehmen waren, und die Eheleute nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine mündliche Verhandlung mehr beantragt haben.

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

    Den gegenteiligen Standpunkt vertreten das OLG Schleswig (FamRZ 1980, 704), D. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts 1978, Rdn. 533) und anscheinend Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch (1. EheRG § 1587 a Anm. 36).

    Das Oberlandesgericht hat (wie schon in FamRZ 1980, 268; ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 704) darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung der in § 12 BeamtVG genannten Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit eine "Aussicht" auf eine Versorgung darstelle.

    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 1980, 704) vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

  • OLG Frankfurt, 13.01.1982 - 2 UF 114/81
    Mit beachtlichen Gründen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1980, 704, 705; im Ergebnis ebenso wohl OLG Stuttgart FamRZ 1981, 687) wird daher bereits in Zweifel gezogen, ob ohne einen solchen Antrag des Beamten und eine positive Entscheidung der zuständigen Behörde eine Berücksichtigung derartiger Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit überhaupt in Betracht kommen kann, wenn § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB als Bewertungsgrundlage auf den beamtenrechtlichen Begriff der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zurückgreift.

    Die Berücksichtigung derartiger Kann-Zeiten ist deshalb gerade nicht von einem weiteren ("gewöhnlichen«) Verlauf des Dienstverhältnisses, sondern von einer Entschließung des Ehegatten abhängig; dabei handelt es sich sogar um eine nach dem Beamtenrecht abgesicherte Gestaltungsfreiheit (so überzeugend OLG Schleswig FamRZ 1980, 704, 705).

  • OLG Oldenburg, 22.10.1980 - 11 UF 133/80
    Mit dem Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1980, 704) und gegen das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1980, 268) vertritt der Senat die Auffassung, daß die gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG auf Antrag des Beamten mögliche Einbeziehung von Studien- und anderen Vordienstzeiten in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Versorgungsausgleich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Beamte den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, und die zuständige Behörde oder der Dienstherr dem Antrag auch entsprochen hat.

    Wie das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1980, 704) zutreffend ausführt, stellt die gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG bestehende bloße Möglichkeit der Einbeziehung von Ausbildungszeiten in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit keine "Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art« (§ 1587 Abs. 1 BGB) dar.

  • OLG Oldenburg, 29.05.1981 - 12 UF 8/81
    Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (NdsRpfl 1980, 18) und das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1980, 704) haben bisher - gegen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 1980, 268) und München (FamRZ 1980, 1025) - die Auffassung vertreten, Studienzeiten seien ohne vorangegangene Antragstellung nicht in die bei der Errechung des Versorgungsausgleichs zugrunde zu legende gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit der zum Ausgleich verpflichteten Partei einzubeziehen.
  • OLG Frankfurt, 10.02.1981 - 3 UF 262/79
    Dies rechtfertigt sich auch deswegen, weil der Antragsteller Beamter ist, dessen Anwartschaften aus dem Beamtenversorgungsgesetz auf die gesamte Dienstzeit bezogen, und damit für den Versorgungsausgleich nach dem sog. Zeit-Zeit-Verhältnis errechnet werden (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB); nichts anderes kann für die Errechnung desjenigen Teils der Anwartschaften gelten, die schließlich der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. und 4 des 1. EheRG zugänglich sind (vgl. OLG Celle FamRZ 1979, 599; OLG Schleswig FamRZ 1980, 704; OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 UF 188/78 - n.v.; Diederichsen, aaO § 1587 Einf. Anm. 7 c und § 1587a Anm. 3 B Ziff. 1; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, aaO S. 94 und 153; Ruland, aaO Rdn. 222; offen BGH in dem Urteil vom 12. November 1980 - FamRZ 1981, 130 = BGHF 2, 341).
  • OLG Stuttgart, 21.11.1980 - 18 UF 164/80

    Berücksichtigung der Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen

    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Ausbildungszeiten iSd § 12 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen seien, auch wenn der Beamte bisher keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (OLG Celle FamRZ 1980, 268; OLG Hamm FamRZ 1980, 702 im Anschluß an OLG Celle; OLG München FamRZ 1980, 1025); dieser Auffassung vermag sich der Senat aus den angeführten Gründen jedoch ebenso wenig anzuschließen wie der Auffassung, daß es genüge, wenn in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Antrag und der positive Bescheid des Dienstherrn vorliegen (OLG Schleswig FamRZ 1980, 704).
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